Der Mietendeckel und seine Auswirkungen für Vermieter.
Der Mietendeckel wirft viele Fragen auf. Weitreichende Informationspflichten, korrekte Ermittlung von Mietobergrenzen sowie Vermeidung von behördlichen Bußgeldern: Die Komplexität bei der Vermietung von Wohnraum hat sich mit Einführung des Mietendeckels stark erhöht. In dem nachfolgenden Gastbeitrag von Dr. Carsten Brückner, Fachanwalt für Miet- und Wohneigentumsrecht sowie Vorstandsvorsitzender Bund der Berliner Haus- und Grundbesitzervereine e.V., zeigen wir Ihnen auf, auf was Sie bei der Vermietung unter dem Mietendeckel achten müssen.
Wie ist der Stand der Dinge?
Das Gesetz zur Neuregelung gesetzlicher Vorschriften zur Mietenbegrenzung (MietenWoG Bln) - sogenannter Mietendeckel - ist am 23. Februar 2020 in Kraft getreten und soll in Berlin die Nettokaltmieten im preisfreien Wohnraum einfrieren. Um dies zu erreichen, wird vom Gesetzgeber eine bestimmte Miete verboten und das Entgegennehmen und Fordern einer zu hohen Miete mit einem Bußgeld bedroht.
Ist der Mietendeckel rechtmäßig und verfassungskonform?
Der Mietendeckel ist politisch und juristisch umstritten. Ob der Mietendeckel tatsächlich eine Entspannung des Wohnungsmarktes bewirkt, kann erst in einigen Jahren festgestellt werden und ist auch abhängig von anderen Maßnahmen von Regierung und Verwaltung der Stadt. Ob der Mietendeckel juristisch Bestand hat, wird sich in den angekündigten und in Kürze eingeleiteten Normenkontrollverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht und dem Verfassungsgericht Berlin herausstellen. Bis dahin muss das Gesetz genau beachtet werden.
Welche Mietverhältnisse fallen nicht unter den Mietendeckel?
Nicht unter den Mietendeckel fallen Mietverhältnisse über
Wohnraum des öffentlich geförderten Wohnungsbaus
Wohnraum, für den Mittel aus öffentlichen Haushalten zur Modernisierung und Instandsetzung gewährt wurden und der einer Mietpreisbindung unterliegt
Wohnraum, der ab dem 1. Januar 2014 erstmalig bezugsfertig wurde oder im Einzelfall sonst dauerhaft unbewohnbarer und unbewohnter ehemaliger Wohnraum, der mit einem dem Neubau entsprechenden Aufwand zu Wohnzwecken wiederhergestellt wird
Wohnraum in einem Wohnheim
Wohnraum, den eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein anerkannter privater Träger der Wohlfahrtspflege zur Überlassung an Personen mit dringendem Wohnbedarf, mit Pflege- oder Teilhabebedarf mietet oder vermietet.
Was ist jetzt zu tun?
Dem Mieter innerhalb von 2 Monaten unaufgefordert Auskunft erteilen.
Vermieter müssen ohne hierzu vom Mieter oder vom Bezirksamt aufgefordert zu sein, bis spätestens 22. April 2020 den Mietern eine Auskunft über die zur Berechnung der Mietobergrenze maßgeblichen Umstände erteilen. Die Auskunft bedarf keiner besonderen Form; der Zugang der Auskunft beim Mieter muss nachgewiesen werden können für den Fall, dass der Vermieter hierzu von der Behörde aufgefordert oder der Zugang beim Mieter von diesem in Abrede gestellt wird.
Im Rahmen der Auskunft müssen dem Mieter nur Tatsachen mitgeteilt werden (zum Inhalt der Auskunft vgl. unten). Nicht erforderlich ist die Vornahme einer bestimmten Berechnung eines Mietbetrages für den Mieter. Der Mieter soll nur in die Lage versetzt werden, selbst eine Berechnung einer bestimmten Miethöhe vorzunehmen. Die Auskunft muss einem Neumieter bereits vor dem Abschluss des Mietvertrages erteilt werden.
Erfüllt der Vermieter diese Auskunftspflicht nicht, kann das zuständige Bezirksamt ein Bußgeld gegen den Vermieter verhängen.
Die Auskunft muss Informationen enthalten:
zur Wohnfläche der Wohnung
zum Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit
zur Grundausstattung
zur Wohnlage
zur besonderen Lage
zur besonderen Ausstattung
zur modernisierten Ausstattung
zur etwaig durch die IBB genehmigten Miete
zur Stichtagsmiete.
Dem Mieter oder Behörden Auskunft auf Anforderung erteilen.
Vermieter müssen Behörden auf Verlangen Auskünfte erteilen und Unterlagen vorlegen. Darüberhinaus müssen Vermieter jederzeit auf Verlangen des Mieters oder des zuständigen Bezirksamtes die zum 18.6.2019 vereinbarte oder geschuldete Miete schriftlich oder elektronisch mitteilen.
Erfüllt der Vermieter diese Auskunftspflichten nicht, kann das zuständige Bezirksamt ein Bußgeld gegen den Vermieter verhängen.