Wohnungsgeberbestätigung: Pflicht zur Anmeldung des Wohnsitzes

Mieter benötigen bei Einzug eine Bestätigung Ihres Wohnungsgebers zur Vorlage und Anmeldung bei der Meldebehörde. Die Wohnungsgeberbestätigung dient der Verhinderung von Scheinwohnsitzen, denn als Vermieter bescheinigen Sie gegenüber der Meldebehörde, dass der Mieter tatsächlich in die angegebene Wohnung eingezogen ist. Erfahren Sie im Artikel über die Pflicht gem. § 19 des Bundesmeldegesetzes, welche Angaben in die Wohnungsgeberbestätigung gehören, wer die Bestätigung ausstellen darf und welcher Unterschied zur Vermieterbescheinigung vorliegt.

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Eigentümer und Home im Gespräch

Bundesmeldegesetz als Grundlage

Per § 19 Bundesmeldegesetz (BMG) sind Wohnungsgeber verpflichtet, Mietern eine Bestätigung des Einzugs auszustellen, die diese bei der Meldebehörde vorlegen können. Die Bestätigung wird als Wohnungsgeberbestätigung oder -bescheinigung bezeichnet. Damit soll verhindert werden, dass es zu Scheinwohnsitzen kommt.

Bußgeld für Vermieter bei Verletzung der Pflicht

Als Wohnungsgeber sind Sie verpflichtet, die Bestätigung spätestens zwei Wochen nach dem Einzug des Mieters auszustellen. 

Wenn Sie der Pflicht nicht fristgerecht nachkommen, die Bestätigung gar nicht ausstellen oder unvollständig oder fehlerhaft ausstellen, begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit. Es droht Ihnen ein Bußgeld von bis zu 1.000 EUR. Mieter sind angehalten, der Meldebehörde unverzüglich mitzuteilen, sollte der Wohnungsgeber die Ausstellung der Bestätigung verweigern oder sie aus anderen Gründen nicht möglich sein.

Melden Vermieter den Einzug nur zum Schein an, obwohl die Personen gar nicht in der Wohnung wohnen, kann ihnen ein Bußgeld von bis zu 50.000 EUR drohen. Das Bundesmeldegesetzes zielt eben genau darauf, Scheinanmeldungen zu verhindern. Entsprechend hoch fällt das Bußgeld aus. Die kompletten Bußgeldvorschriften können Sie im § 54 Bundesmeldegesetz nachlesen.

Gut zu wissen: Der Mietvertrag alleine reicht nicht aus für die Anmeldung der Mieter auf der Meldebehörde. Hierzu muss zwingend die Wohnungsgeberbescheinigung vorliegen.

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Wer ist Wohnungsgeber und muss die Bestätigung ausstellen?

Der Wohnungsgeber muss die Wohnungsgeberbestätigung ausstellen. Wohnungsgeber ist, wer anderen Personen eine Wohnung zur Nutzung überlässt. Eine Wohnung gem. Bundesmeldegesetz ist jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird. 

Wohnungsgeber können somit der Wohnungseigentümer - also der Vermieter selbst - sein, aber auch Vertreter bzw. Beauftragte wie beispielsweise die Hausverwaltung, oder die Hauptmieter, wenn sie Wohnraum entgeltlich oder unentgeltlich untervermieten.

Ziehen beispielsweise nahe Familienmitglieder des Hauptmieters, wie Eltern, Geschwister, Kinder oder Ehegatten, ein und werden nicht in den Mietvertrag mit aufgenommen, so muss der Hauptmieter die Wohnungsgeberbestätigung ausstellen. Gleiches gilt bei der Untervermietung. 

Der Vermieter muss die Wohnungsgeberbescheinigung nur für die Mieter ausstellen, die im Mietvertrag gelistet sind oder dort nachträglich aufgenommen werden.

Tipp: Gem. § 50 Abs. 4 Satz 1 Bundesmeldegesetz haben Vermieter das Recht jederzeit bei der Meldebehörde nachzufragen, welche Personen für ihre Wohnung gemeldet sind. Somit können sich Vermieter zum einen generell informieren, ob Untervermietungen für ihre Wohnung bestehen, ohne den Mieter fragen zu müssen. Zum anderen können sie bei Einzug prüfen, ob die Mieter ihrer Meldepflicht nachgekommen sind und sich mit der ausgestellten Bescheinigung angemeldet haben. Beugen Sie so als Vermieter den Verdacht vor, keine Bestätigung ausgestellt zu haben. Daneben besteht die Alternative die Bescheinigung bei der Meldebehörde selbst einzureichen.

Welche Daten muss die Wohnungsgeberbestätigung enthalten?

Folgende Angaben muss die Wohnungsgeberbescheinigung für das Einwohnermeldeamt beinhalten:

  • Name und Anschrift des Wohnungsgebers

  • Sofern der Wohnungsgeber nicht gleich der Eigentümer ist, dann ebenso der Name des Eigentümers

  • Einzugsdatum

  • Anschrift der Wohnung

  • Vollständige Namen aller meldepflichtigen Personen, die in die Wohnung einziehen

Wann und wie muss die Wohnungsgeberbestätigung vorgelegt werden?

Mieter müssen die Wohnungsgeberbestätigung innerhalb von 2 Wochen nach Einzug beim Einwohnermeldeamt für eine Anmeldung oder Ummeldung vorlegen. Der Mietvertrag alleine reicht hierzu nicht aus, die Bestätigung ist Pflicht.

Die Wohnungsgeberbescheinigung kann auf zwei Wegen eingereicht werden:

  1. Schriftliche Bescheinigung: Das Formular wird per Papier ausgefüllt und eingereicht. Hier finden Sie ein Muster für die Wohnungsgeberbescheinigung zum Download, welche Sie Ihren Mietern aushändigen können. 

  2. Elektronische Bescheinigung: Auch auf elektronischem Weg kann die Bescheinigung bei der Meldebehörde vom Wohnungsgeber direkt eingereicht werden. Nach Übermittlung erhalten Sie ein Zuordnungsmerkmal (Nummer), welches Sie dann dem Mieter für die An-/Ummeldung bei der Meldebehörde mitteilen. 

Gut zu wissen: Generell ist die Wohnungsgeberbestätigung nur bei Einzug notwendig. Zieht der Mieter jedoch ins Ausland um und möchte sich in Deutschland komplett abmelden, benötigt er auch für den Auszug einen Nachweis des Wohnungsgebers.

Unterscheidung zur Vermieterbescheinigung

Für die Wohnungsgeberbestätigung bzw. -bescheinigung werden häufig auch synonym die Begriffe Vermieterbestätigung, Mieterbescheinigung oder Wohnbescheinigung verwendet. 

Der Begriff Vermieterbescheinigung kann aber auch noch eine andere Bedeutung haben: Oft wird von potentiellen Mietern im Bewerbungsprozess auf eine Wohnung die Auskunft des bisherigen Vermieters über das laufende Mietverhältnis abgefragt. Hierbei handelt es sich um ein kurzes Schreiben, in dem der bisherige Vermieter Auskunft über der Verhalten des Mieters gibt: erfolgt die Mietzahlung stets pünktlich, bestehen eventuelle Mietschulden, wurde die Hausordnung eingehalten etc. Es handelt sich also um ein gänzlich anderes Dokument für den Zweck der Wohnungssuche.

Wir hoffen, dieser Beitrag hat Ihnen gefallen. Wenn Sie mehr Fragen zur Wohnungsgeberbescheinigung oder zum Vermietungs- und Verwaltungsservice bei Home für Ihre Wohnung haben, sprechen Sie unsere Experten online oder telefonisch unter +49 (0)30 88789851.

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